SATZUNG

der Großen Osterfelder Karnevalsgesellschaft 1906 e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 "Name"

§ 2 "Zweck"

§ 3 "Selbstlosigkeit"

§ 4 "Farben und Wappen"

§ 5 "Mitgliedschaft"

§ 6 "Beitrag"

§ 7 "Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder"

§ 8 "Ordnungsgewalt des Vereins"

§ 9 "Organe des Vereins"

§ 10 "Die Mitgliederversammlung"

§ 11 "Der Vorstand"

§ 12 "Der Präsident"

§ 13 "Elferrat"

§14 "Senat"

§ 15 "Ehrenrat"

§ 16 "Tanzgarde"

§ 17 "Kassenprüfer"

§ 18 "Geschäftsjahr"

§ 19 "Protokolle"

§ 20 "Satzungsänderungen"

§ 21 "Ehrungen und Orden”

§ 22 "Haftung"

§ 23 "Datenschutz"

§ 24 "Auflösung des Vereins"

§ 25 "Geltung der Satzung"

 

 

 

§ 1 "Name"

  1. Der Verein führt den Namen „Große Osterfelder Karnevalsgesellschaft 1906 e.V.“ abgekürzt „GOK“, vormals „KG Westfalia“.

  2. Der Sitz ist Oberhausen Osterfeld. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgerichts Duisburg unter der Nummer VR40510 eingetragen.

  3. Er ist Mitglied beim Landesverband Rechter Niederrhein im Bund Deutscher Karneval e.V. und im Hauptausschuss Groß Oberhausener Karneval e.V.

§ 2 "Zweck"

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Teilnahme an und Organisation von Karnevalsumzügen

  • Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen

  • Durchführung der Kinderprinzenkürung und des Kinderkarnevalszuges

  • Betreuung des Kinderprinzenpaares

 

§ 3 "Selbstlosigkeit"

  1. Der Verein ist frei von politischen und konfessionellen Bindungen.

  2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 "Farben und Wappen"

  1. Die Farben der Gesellschaft sind Grün und Weiß

  2. Das Wappen der Gesellschaft setzt sich durch ein Wappenschild, mit im oberen linken Drittel einer besonderen Ausnehmung, wie folgt zusammen:

    Im Schild befinden sich folgende Symbole: "Narrenpritsche, Eule, Masken, Narrenmütze" auf grün-weißem Untergrund.

    Auf dem Wappenschild befindet sich eine Abbildung der Burg Vondern.

 

§ 5 "Mitgliedschaft"

  1. Erwerb

    • Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich durch Annahme der Satzung verpflichten, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

    • Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet.

      Bei Stimmengleichheit wird der Aufnahmeantrag abgelehnt.

    • Grundsätzlich ist die Aufnahme in den Verein davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschrift-verfahren teilzunehmen.

    • Für die Aufnahme Minderjähriger ist eine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

    • Eine Mitgliedschaft von Organisationen ist möglich.

    • Bei Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich.

    • Gegen die Ablehnung gibt es keine Möglichkeit des Widerspruchs.

  2. Arten der Mitgliedschaft

    • Der Verein besteht aus:

      • aktiven Mitgliedern

      • passiven Mitgliedern

      • außerordentlichen Mitgliedern

      • Ehrenmitgliedern

    • Aktive Mitglieder sind Mitglieder des Vorstands, Uniformierte, Tänzerinnen und Tänzer der Garden inkl. Trainer sowie Senatoren des Vereins.

    • Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund.

    • Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

    • Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

  3. Beendigung der Mitgliedschaft

    • Die Mitgliedschaft erlischt durch

      • den Tod;

      • den freiwilligen Austritt (Kündigung);

      • den Ausschluss aus dem Verein;

      • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

    • Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres (31.03. eines Jahres) mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.

    Die Kündigung muss schriftlich und mit einer Unterschrift des Mitglieds versehen über die Geschäftsadresse des Vereins an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden.

  • Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn

    • gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse grob verstoßen wird,

    • das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,

    • das Mitglied mit seiner Beitragszahlung in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag, länger als drei Monate in Verzug gerät und die Beitragsschuld zweimal angemahnt wurde.

  • Der Ausschluss kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Mehrheit erfolgen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

  • Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von vier Wochen Einspruch durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand eingelegt werden.
    Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
    Über diesen Einspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.

  • Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

 

§ 6 "Beitrag"

(1)      Der Beitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen.
Es können zusätzlich Aufnahmegebühren und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.

Für Schüler und Studenten kann von der Jahreshauptversammlung ein besonderer, verminderter Beitrag beschlossen werden.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen einen verminderten Beitrag.

Er wird fällig ohne Benachrichtigung.

(2)      Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

(3)      Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(4)      Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

(5)      Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

(6)      Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

(7)      Über die Beiträge hinaus getätigte Zuwendungen sind als Spende an den Verein möglich.

(8)      Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 7 "Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder"

(1)      Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 15. Lebensjahr wählen jährlich, vor der Jahreshauptversammlung, einen Jugendvertreter. Der Jugendvertreter ist Teil des Vorstandes. Der Jugendvertreter muss mindestens 16 Jahre alt sein und dem Verein zugehören. Die Trainerinnen/Trainer, der Vorstand und die Leiterin der Tanzgarden schlagen entsprechende Personen vor.

(2)      Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind, sofern nicht selbst Mitglied des Vereins von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

§ 8 "Ordnungsgewalt des Vereins"

(1)      Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und Trainer Folge zu leisten.

(2)      Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 5 Abs. 3, Punkt c. i. und ii. dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a.        befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb (max. 3 Monate).

b.        Befristeter Ausschluss von Auftritten (max. 3 Monate).

(3)      Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.

(4)      Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand und Jugendvertreter unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.

(5)      Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Die Vereins-strafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(6)      Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

 

§ 9 "Organe des Vereins"

(1)      Organe des Vereins sind:

-              die Mitgliederversammlung

-              die Jugendversammlung

-              der Vorstand

-              der Ehrenrat

-              der Senat und

-              der Elferrat.

 

§ 10 "Die Mitgliederversammlung"

(1)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins.

Sie ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. - Darüber hinaus bei Bedarf.

(2)      Die Mitgliederversammlung ist vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, drei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung muss in Textform erfolgen.

(3)      Anträge auf Ergänzung oder Änderung zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens acht Tage vor der Versammlung einzureichen.

(4)      Anträge, die später als acht Tage vor der Versammlung gestellt werden, sind zugelassen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder diesen bestätigen.

(5)      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. - Alle Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn nicht diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen. Jedes Mitglied hat unter Beachtung des Paragrafen 7 dieser Satzung nur eine Stimme.

Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch nicht möglich

(6)      Die zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder haben sich in eine auszulegende Teilnehmerliste einzutragen.

(7)      Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Leiter der Versammlung (1. Vorsitzender oder 2. Vorsitzender) und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8)      Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. - Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

(9)      Die Mitgliederversammlung kann bei 2/3 Stimmenmehrheit dem Vorstand das Misstrauen aussprechen. Mit Wirksamkeit des Beschlusses endet das Amt des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung hat noch in der gleichen Versammlung einen neuen Vorstand unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung zu wählen.

(10)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.

(11)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, Sie muss einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangen.

Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.

Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf acht Tage verkürzt werden.

(12)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.

(13)   Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 10% der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird

(14)   Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(15)   Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

(16)   Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

-              Jahresbericht des 1.Vorsitzenden für den geschäftsführenden Vorstand

-              Jahresbericht des Schatzmeisters

-              Jahresbericht des Präsidenten

-              Bericht der Kassenprüfer

-              Aussprache zu den Berichten

-              Entlastung des Vorstandes

-              Wahl eines Versammlungsleiters                (bei Neuwahlen)

-              Neuwahl des Vorstandes                            (alle 4 Jahre)

-              Wahl oder Bestätigung des Präsidenten

-              Wahl oder Bestätigung der Kinderprinzenbegleitung

-              Satzungsänderungen                         (bei Bedarf)

-              Neufestlegung des Mitgliedbeitrages

Alle Berichte sind zu verlesen und schriftlich vorzulegen.

Die Berichte sind Anhang zum Protokoll der Mitgliederversammlung.

 

§ 11 "Der Vorstand"

(1)      Der Vorstand besteht aus:

a)        dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören,

-              1.Vorsitzende/Vorsitzender

-              2.Vorsitzende/Vorsitzender

-              1.Geschäftsführerin/Geschäftsführer

-              1.Schatzmeisterin/Schatzmeister

-              Zugleiterin/Zugleiter

b)        dem Beirat, dem angehören,

-              2. Geschäftsführerin/2.Geschäftsführer

-              2. Schatzmeisterin/Schatzmeister

-              Organisationsleiterin/Organisationsleiter

-              Präsidentin/Präsident

-              Vizepräsidentin/Vizepräsident

-              Pressewartin/Pressewart

-              Schriftführerin/Schriftführer

-              Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsident

-              Senatspräsidentin/Senatspräsident

-              Sprecher/Sprecherin des Elferrates

-              Leiterin/Leiter der Tanzgarden

-              Jugendvertreter/Jugendvertreterin

(2)      Ein Mitglied des Vorstandes sollte nicht gleichzeitig zwei Vorstandsposten ausfüllen.

(3)      Der Senatspräsident/Senatspräsidentin, der Sprecher/ die Sprecherin des Elferrates und der Leiter/ die Leiterin der Tanzgarden werden nicht von der Mitgliederversammlung gewählt.

Zuständig für die Wahl des Senatspräsidenten/ der Senatspräsidentin ist der Senat und der Vorstand.

(4)      Die Sprecherin / der Sprecher des Elferrates wird vom Elferrat gewählt.

(5)      Die Leiterin / der Leiter der Tanzgarden wird auf Vorschlag vom Vorstand bestimmt.

(6)      Die Wahlen haben in allen Gremien spätestens 4 Wochen nach der Vorstandswahl zu erfolgen. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird der Vorstand durch Zuwahl eines Mitgliedes ergänzt.

Die Zuwahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung.

Die Amtszeit des gemäß diesem Abschnitt gewählten Vorstand läuft nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die ordentliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes abgelaufen wäre.

(7)      Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens sowie Erlass von Nebenordnungen.

(8)      Der Verein wird durch den 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem 1. Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Für den außergerichtlichen Tätigkeitsbereich sind zwei Unterschriften (1.Vorsitzenden und/oder 2.Vorsitzenden und/oder 1. Schatzmeister) ausreichend.

(9)      Der Vorstand ist in der Regel alle vier Wochen einzuberufen.
Die Einladung erfolgt durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, mündlich oder schriftlich spätestens 5 Kalendertage vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung.

(10)   Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

Von den Anwesenden müssen drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Niederschrift vom 1.Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Der Ehrenpräsident kann mit beratender Stimme zu Vorstandsitzungen hinzugezogen werden.

(11)   Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.

(12)   Die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes und Beirates ist ehrenamtlich. - Kostenerstattung ist mit Zustimmung des Vorstandes möglich.

 

§ 12 "Der Präsident"

(1)      Der Präsident leitet die karnevalistischen Sitzungen des Vereins. Er repräsentiert den Verein, nach Rücksprache mit dem Vorstand, bei allen Veranstaltungen.

Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten vertreten. Bei dessen Verhinderung wird der Vorstand einen Vertreter ernennen.

 

§ 13 "Elferrat"

(1)      Der Verein hat einen Elferrat, der aus Vereinsmitgliedern bestehen muss.

Anträge auf Elferratsmitgliedschaft werden durch den Sprecher des Elferrates an den Vorstand weitergeleitet.

Über die Aufnahme entscheidet der Präsident mit dem Vorstand.

 

§14 "Senat"

(1)      Die Mitglieder des Senats haben die Verpflichtung, den Verein bei der Erfüllung seiner Repräsentationspflichten zu unterstützen.

(2)      In Verbindung mit dem Vorstand kann der Senat Personen, die sich um die GOK verdient gemacht haben, in den Senat berufen.
Die Berufung in den Senat stellt die höchste Auszeichnung dar. - Über die Berufung in den Senat wird eine Urkunde ausgestellt. - Die Zugehörigkeit zum Senat wird außerdem durch die Verleihung der Senatorenmütze und des Senatsordens dokumentiert

(3)      An der Spitze des Senats steht der Senatspräsident. Er wird aus ihrer Mitte gewählt.

 

§ 15 "Ehrenrat"

(1)      Der Ehrenrat wird vom Senat gewählt. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Geschäfte des Ehrenrates leitet.

Der Ehrenrat kann zu entscheidenden Vereinsangelegenheiten mit zu Rate gezogen.

(2)      Der Ehrenrat kann folgende Maßregeln aussprechen:

1.        Verwarnung

2.        Empfehlung zum Ausschluss aus einem Organ des Vereins

3.        Empfehlung zum Ausschluss aus dem Verein.

(3)      Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.

 

§ 16 "Tanzgarde"

(1)      Alle Angelegenheiten der Tanzgarde müssen vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden.

Es reicht die Zustimmung des 1.Vorsitzenden und eines weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes.

(2)      Über die Betreuung einer Tanzgarde entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 17 "Kassenprüfer"

(1)      Zur Überprüfung der Kasse werden von der Jahreshauptversammlung zwei Mitglieder des Vereins als Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Ihre Amtszeit dauert 3 Jahre. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer und zu gewählt, da jeweils die länger Amtierenden ausscheiden.

(2)      Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

 

§ 18 "Geschäftsjahr"

(1)      Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 1. April bis 31. März des Folgejahres.

 

§ 19 "Protokolle"

(1)      Über jeder Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

Es ist in der darauffolgenden Sitzung zur Kenntnis zu geben und nach der Genehmigung durch den 1.Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben.

(2)      Das Protokoll ist in zweifacher Ausfertigung zu tätigen; das Original verbleibt beim geschäftsführenden Vorstand.

 

§ 20 "Satzungsänderungen"

(1)      Satzungsänderungen sind nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder durch eine hierfür einberufene ´Mitgliederversammlung möglich.

Sie müssen vier Wochen vor der geplanten Versammlung schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

Der Änderungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen

 

§ 21 "Ehrungen und Orden"

(1)      Ernennungen zum Ehrenvorsitzenden, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglied können nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Über die Ernennung fertigt der Vorstand eine Urkunde aus.

(2)      Der Verein verleiht folgende Orden:

1.        Gesellschaftsorden

2.        Senatsorden für Mitglieder des Senats

3.        Verdienstorden "Grüner Ritter"

(3)      Alle Orden (auch Stiftungen) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Verleihung von Orden kann durch den 1.Vorsitzenden oder den Präsidenten erfolgen.

 

§ 22 "Haftung"

(1)      Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)      Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 23 "Datenschutz"

(1)      Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2)      Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

(3)      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 24 "Auflösung des Vereins"

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2)      Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.

(3)      Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den „Hauptausschuß Groß Oberhausener Karneval e.V.“, der diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung des traditionellen Brauchtums zu verwenden hat.

 

§ 25 "Geltung der Satzung"

(1)      Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24. August 2021 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

 

 

Oberhausen, 24. August 2021

 

gez. Stefan Diebels

1. Vorsitzender